Elternbeirat

Kontakt: elternbeirat(at)kgbk.de

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Vorsitzende

Tanja Wörz-Völzke

Stellvertreterin

Marion Löcke

Der Elternbeirat sieht seine Schwerpunkte u.a. in folgenden Bereichen:
  • Vertretung und Wahrung der Elterninteressen in allen Schulangelegenheiten,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Schülern und Eltern,
  • Ansprechpartner für alle Belange der Eltern, die für die Schule von allgemeinem Interesse sind,
  • Aktive Mitgestaltung an der Schulgestaltung des KGBK (z.B. im Rahmen der Schulkonferenz)
  • Mediator bei Konflikten zwischen Eltern und Schule
Informationen

Satzung/Geschäftsordnung

ElternvertreterInnen

Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen KlassenelternvertreterIn und dessen StellvertreterIn. Alle KlassenelternvertreterInnen und ihre StellvertreterInnen zusammen bilden den Elternbeirat der Schule.
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden / die Vorsitzende und dessen StellvertreterIn.

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere

  1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern
  2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
  3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;
  4. für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;
  5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;
  6. bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
  7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen.

(Schulgesetz Baden-Württemberg, § 57)